AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der fair ground GmbH

§ 1 Geltung

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Besteller über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

Unsere Lieferungs- und Leistungsangebote richten sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer. Für Zwecke dieser AVL, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 Abs. 1 BGB).
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Warenbeschreibung

In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Der Besteller ist an eine von ihm abgegebene und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Besteller zugeht. Als Annahme gilt auch die Erbringung der bestellten Lieferung oder Leistung.
Ausschließlich maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist der durch unsere schriftliche Auftrags- oder Vertragsabschlussbestätigung geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVL. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere etwaigen mündlichen Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung desselben (z. B. in Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten sowie sonstigen Produktbeschreibungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind, sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen sowie anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf diese Unterlagen und/oder Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

§ 3 Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, nicht jedoch Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentlichen Abgaben. Unternehmer können eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Besteller ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Ist der Besteller Unternehmer und leistet dieser bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzuges bleibt uns vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unsererseits unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferzeit und Lieferungen, Lieferverzug

Lieferungen erfolgen ab unserem Werk in Rehburg-Loccum, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei von uns angegebenen Lieferterminen und Lieferfristen um Ca.-Angaben.

Sollten wir einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall 2 Wochen unterschreiten darf.

Wir sind – unbeschadet unserer Rechte wegen eines Verzugs des Bestellers – berechtigt, vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Ausführung der Lieferung oder Leistung uns gegenüber nicht nachkommt.

Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Ereignisse, die zu einer Verhinderung, Behinderung oder wesentlichen Erschwerungen unserer Leistungen führen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit, einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit. Wir werden den Besteller von derartigen Umständen umgehend informieren. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir aufgrund dieser Umstände vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns innerhalb von 7 Werktagen auf das Verlangen des Bestellers nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Etwa bis zu diesem Zeitpunkt bereits gezahltes Entgelt wird dem Besteller dann erstattet. Wird die Lieferung oder Leistung uns aufgrund vorstehend benannter Umstände ohne unser Verschulden unmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur berechtigt, wenn

a) die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;

b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und

c) dem Besteller hierdurch kein zusätzlicher Aufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

Ist der Besteller Unternehmer, gilt für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Sitz in 31547 Rehburg-Loccum als Erfüllungsort, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den

Besteller über, in dem die Ware an den Besteller ausgeliefert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der

Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über, es sei denn es ist eine Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen vereinbart.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn

a) die Lieferung und – sofern wir auch den Einbau oder die Verlegung schulden – der Einbau oder die Verlegung abgeschlossen ist;

b) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 4 mitgeteilt und diesen zur Abnahme aufgefordert haben;

c) seit der Lieferung oder dem Einbau bzw. der Verlegung 15 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung begonnen hat (z. B. durch Inbetriebnahme) und in diesem Fall seit Lieferung oder Einbau bzw. Verlegung 10 Werktage vergangen sind und

d) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund, als wegen eines uns gegenüber angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

Hinsichtlich der von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn dieser uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

Ist der Besteller Unternehmer, ist die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich allen anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits in einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verzug, Mängeln, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder sonstigen Pflichtverletzungen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

$ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus dem Liefervertrag unser Eigentum.
Der Besteller bewahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen (Verwertungsfall).

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andern Sache als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – besteht unsererseits Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile– an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, an uns abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir dürfen die Einzugsermächtigung nur bei Eintritt des Verwertungsfalls widerrufen.

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Daten

Ist der Besteller Unternehmer, so ist für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten unser Sitz in 31547 Rehburg-Loccum ausschließlicher Gerichtsstand. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, den Besteller an jedem zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. In allen anderen Fällen können wir oder der Besteller Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

Zwischen uns und dem Besteller geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 29 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: April 2021