Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der fair ground GmbH
§1 Geltungsbereich / Schriftform
- Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird auch bei vorbehaltloser Lieferung in Kenntnis der entgegenstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen zu.
- Von den im Vertrag und diesen AGB niedergelegten Regelungen abweichende mündliche Abreden bedürfen, sofern sie nicht von Geschäftsführern oder Prokuristen getroffen werden, unserer schriftlichen Bestätigung.
§2 Angebot, Auftragsbestätigung, Warenbeschreibung
- Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Liegt eine verbindliche Bestellung (Angebot) vor, so kann diese Bestellung von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden (Auftragsbestätigung). Es gelten dann die in der Auftragsbestätigung genannten Bestimmungen, es sei denn, diese weichen von dem Angebot des Kunden ab und dieser widerspricht unverzüglich schriftlich. Widerspricht der Kunde nicht und nimmt er die (Teil-) Lieferung vorbehaltlos an, gelten die abweichenden Bestimmungen der Auftragsbestätigung als verbindlich vereinbart. Ausschließlich maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist der durch unsere schriftliche Auftrags- oder Vertragsabschlussbestätigung geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVL. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere etwaigen mündlichen Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gewichte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen sowie anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf diese Unterlagen und/oder Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 3 Preise / Preisvorbehalt
- Unsere Preise lt. Auftragsbestätigung gelten „ab Werk“ in EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Transport- und aller sonstigen Versandspesen, soweit folgend nichts anderes bestimmt oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Preise „frei Waggon Empfangsstation“, „frei Lkw Baustelle“, „frei Schiff Beladestelle“ oder „frei Schiff Entladestelle“ schließen die bei Abgabe des Angebots gültigen Fracht- und Transportsätze für voll ausgelastete Transportmittel ein. Nicht enthalten sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, evtl. entstehende Anschlussgebühren, Wiege- und Standgelder, Hafen-, Ufer- und Liegegelder, Kosten für amtliche Eichaufnahme sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben oder tarifliche Kleinwasser- und Katastrophenzuschläge. Diese Nebenkosten trägt der Kunde.
- Bei Sukzessivlieferungsverträgen und Verträgen, nach denen die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, den zur Zeit der Lieferung geltenden Tages- / Listenpreis abzurechnen (§ 315 ff. BGB), wenn zwischen der Auftragsbestätigung und Lieferung Materialpreisänderungen oder Änderungen der den Preis beeinflussenden Kosten, insbesondere der Treibstoffkosten eingetreten sind und es sich um eine angemessene Preisänderung handelt.
- Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial werden zu Selbstkosten berechnet und gehen zu Lasten des Kunden. Sämtliche Lademittel, dazu zählen auch Container, müssen in sauberem und unbeschädigtem Zustand retourniert werden. Reparaturen infolge Beschädigung bzw. Reinigung der Lademittel werden gemäß Auslage an Sie verrechnet. Etwaige Beschädigungen am Container und an Lademitteln sind durch eine Transportversicherung grundsätzlich nicht gedeckt.
- In den Preisen für Fachbetriebe bzw. den Baustoffhandel sind keinerlei Kosten für Aufmaß bzw. Detail- und Mustererklärung enthalten, diese werden gesondert berechnet.
- Wir sind berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen auf Basis der Entwicklung derjenigen Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung der Preise kommt insbesondere bei der Steigerung der folgenden Kosten in Betracht: Energiekosten, Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen (z.B. Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel), Kosten für die Beschaffung von Betriebsstoffen (z.B. Diesel, Heizöl, Gas), Versicherungskosten, Mautkosten. Gleiches gilt bei einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, soweit dies zu einer veränderten Kostensituation führt (z.B. durch die Änderung der CO2-Abgaben, Änderungen von Umlagen oder Einführung neuer vergleichbarer Instrumente). Zur Begründung einer Preiserhöhung können nur solche Umstände herangezogen werden, die sich in der Zeit zwischen Abgabe des Angebotes und Belieferung des Käufers (auch mit Teilleistungen) geändert haben. In gleicher Weise ist der Käufer berechtigt, bei Senkung der Kosten, die der Preisberechnung zugrunde liegen bzw. Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Preissenkungen zu verlangen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen an anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
§ 4 Lieferzeit / Lieferverzug / Annahmeverzug
- Vereinbarte Lieferzeiten und Fristen gelten als ungefähre Termine, für deren Einhaltung wir keine Gewähr übernehmen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Liegt ein Fixgeschäft nicht vor, kann der Kunde uns drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Fristablauf geraten wir in Verzug. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Wir weisen darauf hin, dass wir ohne ausdrückliche, einzelvertraglich zu treffende Vereinbarung keine kundenbezogene Bevorratungen unserer Produkte vornehmen. Witterungsbedingt kann es zur Verringerung der üblicherweise vorhandenen Produktionsmenge bzw. zum Produktionsstopp kommen. Im Fall einer solchen von uns nicht zu vertretenden, unvermeidbaren bzw. unvorhersehbaren Rohstoffverknappung verlängern sich Lieferzeiten um die Dauer des Produktionsstopps bzw. der Produktionsverminderung, längstens aber um zwei Monate. Dauert die Lieferverzögerung wegen vorstehender unvermeidbarer bzw. unvorhersehbarer Rohstoffverknappung länger als zwei Monate über den vorgesehenen Liefertermin hinaus, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine eventuell bereits geleistete Zahlung oder Anzahlung wird in diesem Fall an den Kunden zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Kommt es aus sonstigen Gründen, die weder von uns noch von unseren Zulieferern zu vertreten sind, zu Lieferverzögerungen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Dauert die unverschuldete Lieferverzögerung länger als 14 Tage, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Energiekrisen oder andere Fälle höherer Gewalt die Leistungserbringung dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit unmöglich wird. In diesen Fällen sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt befugt. Schadenersatzansprüche beider Vertragsparteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, bestimmt sich die Schadenersatzhaftung nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen.
- Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich in diesem Fall nach § 7 dieser Bedingungen.
- Wird die dem Kunden angebotene Ware nicht abgenommen und gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und der Mehraufwendungen (§ 304 BGB) zu verlangen. Bei Eintritt des Annahmeverzuges geht darüber hinaus die Gefahr des zufälligen Untergangs / Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Im Fall des Verzuges des Kunden sind wir nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit Nachfristsetzung berechtigt, die weitere Lieferung an den Kunden abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
§ 5 Lieferung / Versand / Gefahrübergang
- Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, „ab Werk“. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs / Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird und wir mit werkseigenen Fahrzeugen Transporte ausführen oder fremde Fuhrunternehmen durch uns eingesetzt werden.
- Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann auf dessen Kosten gesondert eine Versicherung gegen Transportschäden abgeschlossen werden.
- Die Vereinbarung „frei Baustelle / Verwendungsstelle“ bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei Anlieferung ist in jedem Fall durch den Kunden sicherzustellen, dass eine für beladene Schwer-Lkw (bis zu > 40 Tonnen) geeignete Zuwegung vorhanden ist und eine sofortige Entladung möglich ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir berechtigt, entstehende Wartezeiten über 0,5 Stunden hinaus in Rechnung zu stellen. Soweit in der Auftragsbestätigung keine gesonderte Festlegung hinsichtlich des für die Wartezeit zu berücksichtigenden Stundensatzes erfolgt, sind wir berechtigt, gemäß vorstehender Regelung 50,00 EUR pro angefangene halbe Stunde in Ansatz zu bringen. Die Wartezeit beginnt mit der Ankunft des Fahrzeugs an der Entladestelle und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Wartezeit nicht vor der vereinbarten Uhrzeit.
- Be- und Entladetätigkeiten sind nicht Bestandteil unserer vertraglichen Leistung. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann eine Be- oder Entladung gesondert beauftragt werden. In diesem Fall handeln wir oder von uns eingesetztes Personal ausschließlich als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und führen die Tätigkeiten nach dessen Weisung aus. Eine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Be- oder Entladung entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 6 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
- Rechnungsbeträge sind sofort zahlbar nach Lieferung ohne Abzug, es sei denn, die Auftragsbestätigung weist ausdrücklich ein Zahlungsziel aus. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonti beziehen sich immer nur auf den Nettowarenrechnungsbetrag nach Abzug etwaiger Rabatte, Fracht und sonstiger Nebenkosten. Die Skontierungsfrist beginnt mit Rechnungsdatum.
- Der Kunde gerät ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung den Rechnungsbetrag zahlt.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber; Kosten werden gesondert abgerechnet. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet. Bei Verrechnung eingehender Zahlungen mit einer Altforderung werden Skonti grundsätzlich nicht gewährt.
- Wir sind berechtigt, gemäß §§ 353, 352 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % per anno zu berechnen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinn des § 13 BGB ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ausführung sonstiger (Teil-) Lieferungen zurückzuhalten, solange nicht der Kunde nach seiner Wahl Barzahlung bei Übergabe, Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung leistet. Dies gilt auch für den Fall, dass uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Kunden im Hinblick auf den vereinbarten Lieferumfang beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erbringung von Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Aufrechnung durch den Kunden mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, diese ist fällig, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder ausdrücklich durch uns anerkannt. Vorstehendes gilt auch, wenn der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder Papierform zu erhalten. Bei der Rechnung in elektronischer Form erfolgen die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-Verbindungen zum Abruf der Rechnungsdaten auf eigene Kosten und Gefahr des Kunden.
§ 7 Rechte wegen Mängeln / Haftung
- Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Beschaffenheitsvereinbarungen, wie sie unter § 2 vereinbart wurden, sind vorrangig vor objektiven Anforderungen.
- Bei Lieferung von Materialien, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, haben Untersuchung und Mängelrüge stets vor Einbau oder Verarbeitung zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB), sofern nicht ein nicht erkennbarer oder arglistig verschwiegener Mangel vorliegt.
- Probenahmen von geliefertem Material auf der Baustelle erkennen wir nur an, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften und in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgt sind.
- Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
- Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen sind kein Mangel der gelieferten Ware.
- Haben wir für einen Mangel einzustehen, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt, wobei wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen haben, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Entladeort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns verweigert, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
- Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben.
- Liefert unser Kunde seinerseits an einen Verbraucher, hat er vor Erfüllung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Sofern der Kunde den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Kunde vorstehende Verpflichtung seinem Abnehmer aufzuerlegen.
- Auf Schadenersatz haften wir im Übrigen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen und wegen sonstiger, nicht unmittelbar am Liefergegenstand entstandener mangelabhängiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Schadenersatzansprüche, die auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bzw. auf grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ihrer Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Falle des Lieferverzuges, den wir aufgrund Fahrlässigkeit zu vertreten haben, ist die Höhe des Verzugsschadens begrenzt auf 30 % des Warenpreises, der von uns nicht oder verzögerlich gelieferten Ware.
- Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Garantieerklärungen unserer Vorlieferanten machen wir uns nicht zu eigen.
- Rechte wegen Mängeln verjähren – wenn unser Kunde Unternehmer ist – ein Jahr nach Ablieferung der Ware, sofern nicht die Ware bestimmungsgemäß in einem Bauwerk verwendet wurde und durch ihren Mangel dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde zwischen unserem Kunden und dessen Vertragspartner die VOB/B als Ganzes vereinbart, haften wir nur so lange, wie unser Kunde gegenüber seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten hat, längstens jedoch vier Jahre.
$ 8 Eigentumsvorbehalt
Rechte wegen Mängeln / Haftung
- Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Beschaffenheitsvereinbarungen, wie sie unter § 2 vereinbart wurden, sind vorrangig vor objektiven Anforderungen.
- Bei Lieferung von Materialien, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, haben Untersuchung und Mängelrüge stets vor Einbau oder Verarbeitung zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB), sofern nicht ein nicht erkennbarer oder arglistig verschwiegener Mangel vorliegt.
- Probenahmen von geliefertem Material auf der Baustelle erkennen wir nur an, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften und in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgt sind.
- Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
- Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen sind kein Mangel der gelieferten Ware.
- Haben wir für einen Mangel einzustehen, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt, wobei wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen haben, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Entladeort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns verweigert, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
- Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben.
- Liefert unser Kunde seinerseits an einen Verbraucher, hat er vor Erfüllung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Sofern der Kunde den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Kunde vorstehende Verpflichtung seinem Abnehmer aufzuerlegen.
- Auf Schadenersatz haften wir im Übrigen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen und wegen sonstiger, nicht unmittelbar am Liefergegenstand entstandener mangelabhängiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Schadenersatzansprüche, die auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bzw. auf grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ihrer Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Falle des Lieferverzuges, den wir aufgrund Fahrlässigkeit zu vertreten haben, ist die Höhe des Verzugsschadens begrenzt auf 30 % des Warenpreises, der von uns nicht oder verzögerlich gelieferten Ware.
- Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Garantieerklärungen unserer Vorlieferanten machen wir uns nicht zu eigen.
- Rechte wegen Mängeln verjähren – wenn unser Kunde Unternehmer ist – ein Jahr nach Ablieferung der Ware, sofern nicht die Ware bestimmungsgemäß in einem Bauwerk verwendet wurde und durch ihren Mangel dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde zwischen unserem Kunden und dessen Vertragspartner die VOB/B als Ganzes vereinbart, haften wir nur so lange, wie unser Kunde gegenüber seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten hat, längstens jedoch vier Jahre.
§ 9 Rechte wegen Mängeln / Haftung
- Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Beschaffenheitsvereinbarungen, wie sie unter § 2 vereinbart wurden, sind vorrangig vor objektiven Anforderungen.
- Bei Lieferung von Materialien, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, haben Untersuchung und Mängelrüge stets vor Einbau oder Verarbeitung zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB), sofern nicht ein nicht erkennbarer oder arglistig verschwiegener Mangel vorliegt.
- Probenahmen von geliefertem Material auf der Baustelle erkennen wir nur an, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften und in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgt sind.
- Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
- Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen sind kein Mangel der gelieferten Ware.
- Haben wir für einen Mangel einzustehen, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt, wobei wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen haben, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Entladeort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns verweigert, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
- Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben.
- Liefert unser Kunde seinerseits an einen Verbraucher, hat er vor Erfüllung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Sofern der Kunde den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Kunde vorstehende Verpflichtung seinem Abnehmer aufzuerlegen.
- Auf Schadenersatz haften wir im Übrigen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen und wegen sonstiger, nicht unmittelbar am Liefergegenstand entstandener mangelabhängiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Schadenersatzansprüche, die auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bzw. auf grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ihrer Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Falle des Lieferverzuges, den wir aufgrund Fahrlässigkeit zu vertreten haben, ist die Höhe des Verzugsschadens begrenzt auf 30 % des Warenpreises, der von uns nicht oder verzögerlich gelieferten Ware.
- Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Garantieerklärungen unserer Vorlieferanten machen wir uns nicht zu eigen.
- Rechte wegen Mängeln verjähren – wenn unser Kunde Unternehmer ist – ein Jahr nach Ablieferung der Ware, sofern nicht die Ware bestimmungsgemäß in einem Bauwerk verwendet wurde und durch ihren Mangel dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde zwischen unserem Kunden und dessen Vertragspartner die VOB/B als Ganzes vereinbart, haften wir nur so lange, wie unser Kunde gegenüber seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten hat, längstens jedoch vier Jahre.
§ 10 Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
§ 11 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
- Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes, der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
- alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
- Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
- besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteur stellen soll.
- Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
- Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
- Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind. Insbesondere sind sämtliche Dokumente für den grenzüberschreitenden Verkehr zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Rechte und Pflichten des Spediteurs
- Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht
- die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln,
- die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes,
- ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
- die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems,
- Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen. Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben und nimmt der Spediteur dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeber über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages.
- Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag für uns ergebenden Lieferverpflichtungen ist der Sitz des Lieferwerkes / Lieferanten, auch bei frachtfreier Versendung. Für alle anderen Vertragspflichten gilt, dass unser Geschäftssitz Erfüllungsort ist.
Gerichtsstand auch für die Wechselklage ist unser Geschäftssitz; uns steht es jedoch frei, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt, auch für diese Geschäftsbedingungen, ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen entfallen gänzlich.
Stand: März 2026